Bei Kindern zahlt die Krankenkasse fast immer mit. Bei Erwachsenen sieht das anders aus: Die gesetzliche Krankenkasse beteiligt sich an den Kosten für Brillengläser oder Kontaktlinsen nur, wenn bestimmte Dioptrienwerte überschritten sind. Dieser Ratgeber erklärt, ab welcher Sehstärke ein Zuschuss greift, was die Kasse bei Kontaktlinsen prüft, wie hoch die gesetzliche Zuzahlung ausfällt und wo Sie zusätzliche Unterstützung finden, etwa über den Arbeitgeber oder bei Schwerbehinderung.
Ab wann zahlt die Krankenkasse eine Brille für Erwachsene?
Die gesetzliche Krankenkasse übernimmt einen Zuschuss zu Brillengläsern für Erwachsene erst ab 6,25 Dioptrien bei Kurz- oder Weitsichtigkeit beziehungsweise ab 4,25 Dioptrien bei Hornhautverkrümmung (Astigmatismus). Grundlage ist die Hilfsmittel-Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses (§ 12 Absatz 1 Nummer 3). Diese Regelung gilt bundesweit seit April 2017 auf Grundlage der Heil- und Hilfsmittel-Richtlinie und ist seitdem unverändert, wie auch die Verbraucherzentrale bestätigt.
Unterhalb dieser Werte gilt eine Brille rechtlich als frei verkäufliches Hilfsmittel für den Alltag, nicht als Behandlung einer schweren Sehbeeinträchtigung. Deshalb übernimmt die Kasse in diesen Fällen keinen Anteil, unabhängig davon, wie unangenehm die Fehlsichtigkeit im Alltag empfunden wird. Das unterscheidet Erwachsene deutlich von Kindern und Jugendlichen bis 18 Jahren, bei denen der Zuschuss unabhängig von der Stärke der Sehschwäche gilt.
Ob Ihre Werte über oder unter der Schwelle liegen, klärt eine augenärztliche Untersuchung mit Verordnung. Bringen Sie diese Verordnung zu uns, dann prüfen unsere Meisteroptiker gemeinsam mit Ihnen, welcher Anteil über die Kasse läuft.
Kontaktlinsen: Wann springt die Kasse ein?
Bei Kontaktlinsen prüft die Krankenkasse eine medizinische Indikation, nicht allein den Dioptrienwert der Brille. Verordnungsfähig sind Kontaktlinsen bei Kurz- oder Weitsichtigkeit ab 8,0 Dioptrien sowie bei Astigmatismus, wenn die Linsen das Sehvermögen um mindestens 20 Prozent stärker verbessern als vergleichbare Brillengläser. Nach der Hilfsmittel-Richtlinie zählen ausschließlich formstabile Einstärkenlinsen zur Regelversorgung.
Diese Kriterien liegen bewusst höher als bei Brillengläsern (6,25 beziehungsweise 4,25 Dioptrien), weil Kontaktlinsen als medizinisches Hilfsmittel für Fälle gedacht sind, in denen eine Brille die Sehschwäche nicht mehr ausreichend korrigiert. Kosmetische Gründe, etwa der Wunsch, keine Brille zu tragen, begründen keinen Kassenanspruch. Torische oder multifokale Sonderanfertigungen außerhalb der Regelversorgung prüft die Kasse im Einzelfall gesondert.
Unser Kontaktlinsen-Sortiment deckt sowohl Tages- als auch Monatslinsen ab. In der persönlichen Beratung klären unsere Meisteroptiker, ob Ihre Werte die medizinischen Kriterien erfüllen und welche Unterlagen Sie für die Kasse benötigen.
Nur die Gläser, nicht die Fassung: Was der Zuschuss abdeckt
Der Kassenzuschuss betrifft ausschließlich die Korrektionsgläser, niemals die Fassung. Diese Regel gilt bei Erwachsenen genauso wie bei Kindern und ist eine der häufigsten Fehlannahmen, die uns in der Beratung begegnet. Wer eine Fassung im Wert von mehreren hundert Euro wählt, zahlt diesen Betrag unabhängig vom Kassenzuschuss vollständig selbst.
Auch Zusatzoptionen bei den Gläsern selbst, etwa eine Entspiegelung, eine Verhärtung gegen Kratzer oder eine besonders dünne Ausführung bei hohen Werten, liegen meist über dem gesetzlichen Festbetrag und werden zur Zuzahlung. Die Höhe des Festbetrags richtet sich nach Glasart und Korrekturstärke und wird zentral festgelegt. Wir nennen keine pauschalen Euro-Summen in diesem Ratgeber, weil sich Festbeträge ändern können — den für Ihre Werte gültigen Betrag erfahren Sie direkt bei Ihrer Krankenkasse oder in der persönlichen Beratung in Ihrer Filiale.
Zuzahlung: Was bleibt bei Ihnen hängen?
Für Hilfsmittel wie Brillengläser und Kontaktlinsen gilt die gesetzliche Zuzahlung von 10 Prozent der Kosten, mindestens 5 Euro und höchstens 10 Euro pro verordnetem Hilfsmittel. Diese Zuzahlung ist unabhängig vom Festbetrag der Kasse und wird zusätzlich fällig, sofern Sie nicht von der Zuzahlung befreit sind, etwa durch einen Befreiungsausweis.
Zusätzlich entsteht häufig eine weitere, deutlich größere Differenz: die Summe zwischen dem Festbetrag der Kasse und dem tatsächlichen Preis von Fassung und gewählten Gläsern. Diese Differenz ist keine gesetzliche Zuzahlung im engeren Sinn, sondern die reguläre Differenz zwischen Kassenleistung und individueller Wahl. Vor der Fertigung erhalten Sie von uns eine klare Aufstellung, welcher Betrag über die Kasse läuft und was als Eigenanteil bleibt.
Wann gibt es eine neue Brille über die Kasse?
Ein erneuter Anspruch auf einen Kassenzuschuss entsteht, wenn sich Ihre Sehstärke um mindestens 0,5 Dioptrien verändert hat. Eine augenärztliche Verordnung mit dem neuen Wert ist dafür Voraussetzung. Ohne nachgewiesene Wertänderung übernimmt die Kasse innerhalb kurzer Zeiträume in der Regel keinen zweiten Zuschuss, selbst wenn die vorhandene Brille beschädigt oder unmodern geworden ist.
Für den Ersatz einer beschädigten Fassung oder Reparaturen an Ihrer bestehenden Brille steht unabhängig vom Kassenanspruch die Werkstatt in jeder unserer Filialen bereit.
Freiwillige Zusatzleistungen: Manche Krankenkassen zahlen mehr
Neben dem gesetzlichen Festbetrag bieten einzelne gesetzliche Krankenkassen freiwillige Satzungsleistungen für Sehhilfen an, die unabhängig vom Dioptrien-Schwellenwert gelten und in der Höhe je Kasse unterschiedlich ausfallen. Diese Zusatzleistungen sind eine freiwillige Kassenentscheidung, kein bundesweit einheitlicher Anspruch, und ändern sich von Jahr zu Jahr. Einen aktuellen Überblick über Kassen mit erweiterten Sehhilfen-Leistungen bietet der Leistungsvergleich von gesetzlichekrankenkassen.de.
Ob sich ein Kassenwechsel wegen dieser Zusatzleistung lohnt, hängt von Ihrem individuellen Brillenbedarf ab und ist eine Entscheidung, die Sie am besten direkt mit der jeweiligen Kasse klären. Wir beraten Sie unabhängig von der Kassenzugehörigkeit zu Fassung und Gläsern.
Sehhilfe im Beruf: Bildschirmarbeitsplatzbrille vom Arbeitgeber
Reicht Ihre normale Brille für die Arbeit am Bildschirm nicht aus, ist nicht die Krankenkasse, sondern der Arbeitgeber zuständig. Nach der Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV, Anhang Nr. 6.4 Bildschirmarbeit) in Verbindung mit der arbeitsmedizinischen Vorsorge nach ArbMedVV muss der Arbeitgeber die Kosten für eine augenärztlich verordnete Bildschirmarbeitsplatzbrille im erforderlichen Umfang übernehmen, wenn die Tätigkeit zwingend Bildschirmarbeit erfordert. Voraussetzung ist eine fachärztliche Feststellung, dass eine normale Sehhilfe für die Bildschirmarbeit nicht ausreicht.
Aufpreise für höherwertige Gläser, eine bestimmte Fassung oder die private Mitnutzung der Brille trägt in der Regel weiterhin die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer selbst. Diese Regelung läuft komplett unabhängig vom Kassenzuschuss zu Brille oder Kontaktlinsen und kann parallel dazu greifen.
Sehhilfen bei Schwerbehinderung: Zusätzliche Unterstützung möglich
Bei einer anerkannten Sehbehinderung mit entsprechendem Grad der Behinderung können neben dem Kassenzuschuss zusätzlich Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach § 49 SGB IX über die Rentenversicherung, die Agentur für Arbeit oder das Integrationsamt greifen, insbesondere wenn die Sehhilfe für die berufliche Teilhabe notwendig ist. Welcher Rehabilitationsträger im Einzelfall zuständig ist und in welcher Höhe eine Leistung möglich ist, hängt von der individuellen Situation ab und wird über einen gesonderten Antrag geklärt.
Für diesen Antrag ist häufig eine augenärztliche Stellungnahme zur beruflichen oder alltäglichen Notwendigkeit der Sehhilfe erforderlich. Sprechen Sie uns an, wenn Sie eine solche Bestätigung für den Optiker-Anteil benötigen — die medizinische Feststellung selbst trifft ausschließlich die Augenärztin oder der Augenarzt.
Was tun, wenn Ihre Werte unter dem Schwellenwert liegen?
Liegen Ihre Werte unter 6,25 Dioptrien (Kurz- oder Weitsichtigkeit) beziehungsweise unter 4,25 Dioptrien (Astigmatismus), besteht in der Regel kein gesetzlicher Anspruch auf einen Kassenzuschuss zu den Gläsern. Ein Antrag ohne diese Voraussetzung führt meist zu einer Ablehnung. In diesem Fall lohnt sich der Blick auf freiwillige Satzungsleistungen Ihrer Kasse oder auf eine private Zusatzversicherung, sofern Sie regelmäßig neue Gläser oder zusätzliche Beschichtungen wie eine Entspiegelung benötigen.
Unabhängig vom Kassenanspruch beraten wir Sie in jeder unserer fünf Filialen zu Fassung, Gläsern und dem für Ihre Werte passenden Sehkomfort — mit oder ohne Kassenzuschuss.
So begleiten wir Sie bei der Beantragung in Ihrer Filiale
Mit der augenärztlichen Verordnung kommen Sie zu uns. Unsere Meisteroptiker prüfen anhand der eingetragenen Werte, ob ein Kassenzuschuss infrage kommt, und erstellen vor der Fertigung eine schriftliche Aufstellung: Was übernimmt die Kasse, was bleibt als Zuzahlung oder Eigenanteil. So entscheiden Sie in Ruhe, bevor die Brille oder die Kontaktlinsen bestellt werden.
Da jede unserer fünf Filialen eine eigene Werkstatt betreibt, erledigen wir Anpassungen und kleinere Reparaturen häufig direkt vor Ort, ohne Versand an ein externes Zentrallager. In Leipzig finden Sie uns als guggsdugud Augenoptik, in Rosenheim als Buchecker Optik, beide Teil der Marle-Gruppe. In Zörbig, Ditzingen und Gerlingen beraten Sie unsere Teams unter dem Namen Marle. Eine Übersicht aller Standorte finden Sie auf unserer Filialseite.
Wer eine stärkere Vergrößerung als eine normale Lesebrille benötigt, etwa bei fortgeschrittener Makuladegeneration, findet ergänzende Informationen in unserem Ratgeber zu vergrößernden Sehhilfen, inklusive der dort geltenden Kassenregeln.
Häufige Fragen zu Kassenzuschuss und Sehhilfen bei Erwachsenen
In den meisten Fällen nein: Unterhalb von 6,25 Dioptrien (Kurz- oder Weitsichtigkeit) beziehungsweise 4,25 Dioptrien (Astigmatismus) besteht bei Erwachsenen kein gesetzlicher Anspruch auf einen Zuschuss zu Brillengläsern. Prüfen Sie stattdessen, ob Ihre Krankenkasse freiwillige Satzungsleistungen anbietet, oder sprechen Sie uns auf Alternativen an.
Beide folgen eigenen Kriterien. Brillengläser werden ab 6,25 Dioptrien (Astigmatismus ab 4,25) bezuschusst, Kontaktlinsen erst ab 8,0 Dioptrien oder bei nachgewiesener medizinischer Notwendigkeit gegenüber der Brille. Kontaktlinsen haben damit die höhere Hürde, weil sie als Hilfsmittel für Fälle gedacht sind, in denen eine Brille nicht ausreicht.
Vor allem dann, wenn Ihr Bedarf regelmäßig über den gesetzlichen Festbetrag hinausgeht, etwa durch häufige Glaswechsel, Entspiegelung oder eine Fassung im höheren Preissegment, auch wenn die gesetzlichen Schwellenwerte nicht erreicht werden. Vergleichen Sie die Konditionen am besten direkt bei Ihrer Kasse oder in einem unabhängigen Versicherungsvergleich.
Nur bei einer nachgewiesenen Veränderung von mindestens 0,5 Dioptrien mit neuer augenärztlicher Verordnung entsteht ein erneuter Zuschussanspruch. Bei kleineren oder nicht nachgewiesenen Veränderungen zahlt die Kasse in der Regel nicht erneut.
Bei Kindern und Jugendlichen bis 18 Jahren gilt der Zuschuss unabhängig von der Sehstärke, bei Erwachsenen erst ab festen Dioptrien-Schwellenwerten. Details zur Kinderregelung finden Sie in unserem separaten Ratgeber zu Kinderbrillen und Krankenkasse.
Persönliche Beratung statt Unsicherheit
Ob ein Kassenzuschuss für Ihre Brille oder Ihre Kontaktlinsen infrage kommt, lässt sich meist erst mit der augenärztlichen Verordnung in der Hand klären. Bringen Sie diese zu uns, und unsere Meisteroptiker rechnen gemeinsam mit Ihnen durch, was die Kasse übernimmt und was als Eigenanteil bleibt.
Beratungstermin in Ihrer Filiale vereinbarenVerfasst vom Meisteroptiker-Team von Marle Optik & Akustik. Fachliche Grundlage: Heil- und Hilfsmittel-Richtlinie, Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) und SGB IX. Beratung zu Fassung, Gläsern und Kassenanteil durch unsere Meisteroptiker und Optometristin in den Marle-Filialen.
Diese Inhalte dienen der allgemeinen Information und ersetzen keine augenärztliche oder hörakustische Beratung. Bei anhaltenden Sehstörungen, Augenschmerzen, akuten Beschwerden oder Hörverlust bitte zeitnah Fachärztin/-arzt oder Augenoptiker/Hörakustiker aufsuchen. Angaben ohne Gewähr. Bei Fragen zu diesem Beitrag erreichen Sie uns unter bestellung@marle-shop.de.